Rn 16

Zweck von III ist, dem vom Letztverkäufer in Regress genommenen Lieferanten den Regress gegen seinen Vorlieferanten und jedem Vorlieferanten den Regress gegen seinen Vorlieferanten zu eröffnen, soweit die Vorlieferanten Unternehmer sind. Die Kette endet beim Erstverkäufer, spätestens beim Hersteller (Rn 4). Zugleich stellt III klar, dass der Käufer nicht unmittelbar gegen den Hersteller vorgehen kann (keine action directe: BTDrs 14/6040, 247).

 

Rn 17

International gilt die Regresskette nur für vom deutschen Recht regierte Käufe: § 445a setzt eine Inanspruchnahme des Letztverkäufers gem dem Mängelrecht des BGB voraus (aA zu § 478 aF MüKo/Lorenz Rz 11; s Dutta ZHR 07, 79, 82 ff).

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