Rn 47

III 1 Nr 2 lit b soll erreichen, dass der Käufer davor geschützt wird, auf die öffentlichen Äußerungen vertraut zu haben, dann aber mit der Normalbeschaffenheit gem III 1 Nr 1, 2 Hs 1 abgespeist zu werden (zur aF München NJW-RR 13, 1526 [OLG München 10.04.2013 - 20 U 4749/12]).

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