Rn 11

Der Gläubiger kann jeden Schuldner ganz oder nur zT in Anspruch nehmen, sog ›Paschastellung‹ des Gläubigers. S 2 stellt klar, dass dies solange gilt, bis der Gläubiger vollständig befriedigt ist. Das freie Wahlrecht findet in krassen Fällen seine Grenze in § 242, zB wenn der Gläubiger eine dingliche Sicherheit aufgibt, die bei Inanspruchnahme des anderen Gesamtschuldners auf diesen übergegangen wäre (BGH NJW 83, 1423), er sich nur deshalb an einen von mehreren Gesamtschuldnern hält u ihm so das Regressrisiko aufbürdet, um gerade diesem Schuldner aus missbilligenswerten Gründen Schaden zuzufügen (BGHZ 184, 35), oder der andere Schuldner die Mängel einfacher u billiger beseitigen könnte (BGH NJW-RR 08, 176, 178); nicht schon, wenn im Innenverhältnis der andere Gesamtschuldner allein haftet (BGH NJW 91, 1289; WM 07, 1700, 1702). Der Arbeitnehmer muss sich wg der wechselseitigen Treuepflicht bei gesamtschuldnerischer Verantwortlichkeit von Arbeitgeber u Dritten vorrangig an letzteren halten (BAGE 18, 199 [BAG 16.03.1966 - 1 AZR 340/65]), umgekehrt hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Möglichkeit zu schonen. Behörden müssen die Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen treffen (BVerwG NJW 93, 1667, 1669 [BVerwG 22.01.1993 - BVerwG 8 C 57.91]; NVwZ-RR 17, 546 [BVerwG 02.02.2017 - BVerwG 2 C 22.16]; BFHE 207, 565 ff [BFH 20.07.2004 - VII R 20/02]).

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