Rn 2

Die Mitgliederversammlung muss die Auflösung mindestens mit ¾-Mehrheit beschließen. Die Satzung kann Erschwerungen oder Erleichterungen vorsehen (zB Einstimmigkeit oder die einfache Mehrheit) und die Auflösung an die Zustimmung einzelner Vereinsmitglieder oder einzelner Vereinsorgane binden. Die Entscheidung darf aber nicht einem Dritten übertragen werden (Stuttg NJW-RR 96, 995). Nichtig ist ein missbräuchlich, zB unter politischem Druck gefasster Auflösungsbeschluss; nach Wegfall des Drucks wird der Auflösungsbeschluss aber bestätigt, wenn sich die Mitglieder mit ihm abfinden (BGHZ 19, 51, 352, 355 ff; Jena NJW-RR 94, 698 [OLG Jena 21.09.1993 - 6 W 33/93]; BRHP/Schöpflin Rz 32).

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