Gesetzestext

 

(1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem sie dem Gläubiger angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn die Sache dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschub der Versteigerung Gefahr verbunden ist.

(2) Der Schuldner hat den Gläubiger von der Versteigerung unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

(3) Die Androhung und die Benachrichtigung dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.

 

Rn 1

Die Androhung soll dem Schuldner Gelegenheit geben, die Versteigerung noch zu verhindern und sich die Sache zu erhalten. Sie hat rechtzeitig zu erfolgen und ist eine geschäftsähnliche, empfangsbedürftige Erklärung, die den allgemeinen Regeln über Willenserklärungen unterliegt (RGZ 94, 140, 143 zur Auslegung und Empfangsvollmacht des Adressaten). Das Erfordernis der vorherigen Androhung gilt unabhängig von der Frage, durch wen die Versteigerung durchgeführt wird (vgl AG Schopfheim DGVZ 77, 79). Eine besondere Form schreibt das Gesetz nicht vor. Die Androhung ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Selbsthilfeverkaufs.

 

Rn 2

Die Benachrichtigung von der erfolgten Versteigerung ist ein Realakt, keine geschäftsähnliche Handlung (Soergel/Schreiber Rz 2; aA Staud/Olzen Rz 4). Ihre Vornahme ist keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Selbsthilfeverkaufs. Erfolgt sie nicht unverzüglich, ist der Schuldner vielmehr nach § 383 II Hs 2 zum Schadensersatz verpflichtet.

 

Rn 3

Androhung und Benachrichtigung sind untunlich, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten, unzumutbaren Verzögerungen oder sonst unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden sind, die dem Schuldner insb wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit nicht zuzumuten sind.

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