Rn 1

Die Mitgliedschaft ist der Inbegriff aller mitgliedschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten als komplexe Dauerrechtsstellung in Bezug auf eine Vereinigung. Im Verein mitgliedsfähig sind juristische Personen, Personengesellschaften (OHG, KG, PartG, EWIV, GbR) sowie nichtrechtsfähige Vereine. Minderjährige sind mitgliedsfähig, bedürfen zur Begründung der Mitgliedschaft aber der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Soweit lediglich Beitragspflichten bestehen, ist der Beitritt auch ohne diese Zustimmung für die Perioden wirksam, für die der Minderjährige nach § 110 die Beiträge bewirkt (vgl BRHP/Schöpflin Rz 6, zT aA Grüneberg/Ellenberger Rz 4). Der Verein kann die Aufnahme Minderjähriger davon abhängig machen, dass der gesetzliche Vertreter die Haftung für die Beiträge übernimmt, dieser muss bei Unterzeichnung des Aufnahmeantrags aber davon Kenntnis haben (Hamm NJW-RR 00, 42 [OLG Hamm 13.09.1999 - 15 W 195/99]). Erfüllt ein Mitglied statutarische Aufnahmevoraussetzungen nicht (zB Beruf, Alter, Geschlecht, natürliche Person), ist der dennoch vollzogene Beitritt wirksam.

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