Rn 9

Das Mitglied ist nach hM zur Loyalität nicht nur ggü dem Verein, sondern auch ggü den anderen Vereinsmitgliedern verpflichtet. Die Mitglieder müssen die Zwecke des Vereins fördern und dürfen dem Vereinszweck nicht schaden. Allerdings begründet Kritik an der Vereinspolitik keine Treuepflichtverletzung (NK-BGB/Heidel/Lochner Rz 16). Ggü den anderen Mitgliedern sind sie zur Rücksicht verpflichtet. Die Folgen einer Treuepflichtverletzung sind je nach Einzelfall: Unterlassungs-, Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche sowie bei Abstimmungen das Nichtzählen der treuwidrigen Stimmabgabe bzw die Nichtigkeit des inhaltlich treuwidrigen Beschlusses.

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