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Unter einer Urkunde versteht man eine verkörperte Gedankenerklärung, die im Rechtsverkehr zum Beweis bestimmt und geeignet ist. Hierunter fallen zunächst die vom Wertpapierbegriff nicht erfassten Legitimationspapiere und Beweisurkunden, auch Vollmachtsurkunden (KG NJW 57, 754, 755 [KG Berlin 05.01.1957 - 16 U 1560/56]) oder anwaltliche Handakten. Eine Urkunde liegt nicht vor, wenn ein beliebiger, zur Hinterlegung nicht geeigneter Gegenstand in einem Bankschließfach verwahrt wird und der Schuldner Mietvertrag und Schlüssel hinterlegen will (Frankf NJW-RR 88, 443).

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