Rn 5

Das Merkmal der Quittung ist einmal Bestandteil des Rechtsscheintatbestands. Es dient zugleich dazu, die Zurechenbarkeit des Rechtsscheins zu gewährleisten. Es muss sich um eine Quittung iSd § 368 handeln. Hierzu muss sie dem Schriftlichkeitserfordernis dieser Vorschrift genügen und echt sein, also durch den Gläubiger oder eine sonst berechtigte Person ausgestellt sein. Ein abredewidrig ausgefülltes Blankett reicht für die Zurechenbarkeit des Rechtsscheins aus (BGHZ 40, 297). Wer auf eine falsche oder verfälschte Quittung zahlt, wird hingegen nicht frei (RGZ 73, 347). Er kann aber gegen den Vertragspartner bei fahrlässiger Mitverursachung der Fälschung einen Ersatzanspruch aus § 280 I haben (RGZ 160, 310). Da der Zurechnungstatbestand in der Ausstellung der Quittung liegt, reicht auch eine gestohlene oder abhanden gekommene Quittung aus. Dies folgt auch im Umkehrschluss aus dem Erfordernis der Widerlegung des Rechtsscheins durch dem Leistenden bekannte Umstände.

 

Rn 6

Der Rechtsschein kann nicht durch Anfechtung beseitigt werden. Vorrang vor dem Rechtsschein haben die Regeln zum Schutz Geschäftsunfähiger und beschränkt Geschäftsfähiger (BGH NJW 77, 622 [BGH 12.10.1976 - VI ZR 172/75]).

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