Rn 15

Die Gefahr des Untergangs der Waren bei der Rücksendung trägt der Unternehmer, III 4. Die Regelung entspricht § 357 II 2 aF. Der Verbraucher ist jedoch verpflichtet, die Waren angemessen zu verpacken, wobei nicht zwangsläufig die Originalverpackung zu verwenden ist (vgl BTDrs 17/12637, 60). Für Schäden, die auf eine unzureichende Verpackung der Waren zurückzuführen sind, haftet damit der Verbraucher (s.a. § 361 Rn 5).

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