Rn 32

§ 346 IV verweist auf die §§ 280 bis 283. Das bedeutet: Ersatz eines Schadens aus der Verzögerung der Rückgewähr kann nur nach §§ 280 II, 286 verlangt werden. Für einen Schadensersatz ›in Geld‹ statt der Rückgewähr sind die §§ 281 bis 283 maßgeblich; regelmäßig muss der Gläubiger also nach § 281 I 1 zunächst eine Frist setzen. Für eine Teilrückgewähr gilt § 281 I 2 und 3. Insb kann also nach § 281 I 3 Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur bei einer erheblichen Pflichtverletzung verlangt werden.

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