Rn 2

Der Bereitstellungsanspruch ist nach II grds in Abweichung zur ›sofortigen‹ Fälligkeit nach § 271 I ›unverzüglich‹ fällig. Zur Begriffsbestimmung kann auf die Legaldefinition in § 121 I 1 zurückgegriffen werden, welche ggf unionsrechtskonform iSv Art 5 I DIRL auszulegen wäre. Doch ergeben sich im Hinblick auf den Begriff ›unverzüglich‹ insoweit keine Abweichungen vom nationalen Verständnis. Die Erfüllbarkeit durch den Unternehmer tritt in II wie bei § 271 I allerdings ›sofort‹ ein.

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