I. Der Schadensersatz statt der Leistung.

 

Rn 3

Der Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 III, 281–283, 311a II) ist richtigerweise nach der Differenzmethode zu berechnen (vgl § 281 Rn 36): Zu ersetzen ist nur die Differenz zwischen dem vollen Erfüllungsinteresse und dem Wert der wegen des Rücktritts nicht mehr zu erbringenden oder zurückzuerstattenden Gegenleistung (etwa Gsell JZ 04, 643, 645; MüKo/Ernst Rz 7; Grüneberg/Grüneberg Rz 2). Der Gläubiger erhält also den Ersatz des Nettogewinns, den er aus dem Vertrag hätte ziehen können. Der auf das Erfüllungsinteresse gerichtete Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung umfasst auch den Nutzungsausfallschaden; ein Vorrang des Rücktrittsfolgenrechts in Fällen des Nutzungsersatzes besteht nicht (BGHZ 174, 290, Tz 8 mwN; BGH NJW 10, 2426).

 

Rn 4

Fraglich ist allerdings, ob der Gläubiger diesen Differenzschaden mit einem Rückaustausch der gegenseitigen Leistungen auch ohne den Rücktritt (also allein über die §§ 280 III, 281) erhalten kann. Das wird von vielen bejaht, etwa Arnold ZGS 03, 427, 429 f; Grüneberg/Grüneberg § 281 Rz 20; NK-BGB/Dauner-Lieb § 281 Rz 61 ff und andeutungsweise auch BGHZ 218, 320 Rz 37 (aber obiter). Dagegen hat aber MüKo/Ernst Rz 9 f gewichtige und wohl überzeugende Gründe vorgebracht, in gleichem Sinn etwa Gsell JZ 04, 643, 647.

 

Rn 5

Fraglich ist weiter, ob bei einer Häufung von Rücktritt und Schadensersatz die Rücktrittsfolgen nach den Regeln des Schadensrechts (§ 249 I) korrigiert werden müssen (vgl Gsell JZ 04, 643, 647 f; MüKo/Ernst Rz 12): Kann der Gläubiger, der für seine Leistung nach § 346 II nur Wertersatz erhält, einen darüber hinausgehenden Schaden ersetzt verlangen? Und kann umgekehrt der Gläubiger nach den §§ 346 I, 347 I den Ersatz von Nutzungen verlangen, die er selbst nicht gezogen hätte, so dass er deren Ersatz nach § 249 I nicht fordern könnte? Die Lösung ist str (vgl Gsell und Ernst aaO); für beide Fragen erscheint die Bejahung einer schadensrechtlichen Korrektur vorzugswürdig. Für eine kombinierte Berücksichtigung Riewert Die Rückabwicklung erbrachter Leistungen bei der Kumulation von Rücktritt und Schadensersatz nach § 325 BGB, 14.

II. Andere Schadensposten.

 

Rn 6

Als weitere Schadensposten kommen in Betracht Verzögerungs- (§ 280 II, § 286) und Begleitschäden (§ 280 I). Dann sind die Verzögerungsschäden zu ersetzen, soweit sie bis zum Rücktritt entstanden waren; später entstandene nur bei Verzug mit den Pflichten aus dem Rücktritt und der Schadensersatzforderung; Einzelheiten bei Herresthal JZ 07, 798 [BGH 31.01.2007 - StB 18/06]. Die Begleitschäden laufen neben den übrigen Schadensposten her; ihre Ersatzfähigkeit bleibt daher unberührt (Grüneberg/Grüneberg Rz 4).

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