Rn 1

Die VO betrifft – ohne dass dies ausdrücklich gesagt wird – grenzüberschreitende Sachverhalte (Erw 14). Sie findet auf die ›ehelichen Güterstände‹ Anwendung, dazu Begriffsbestimmung in Art 3 I lit a, s Art 3 Rn 2. Die VO bestimmt nicht autonom, welche Beziehung als ›Ehe‹ zu qualifizieren ist. Dafür kommt es vielmehr auf das nationale Recht der MS an (Erw 17). Welcher MS gemeint ist, wird nicht gesagt. Es ist eine Bezugnahme auf die jeweilige lex fori anzunehmen (Hausmann B Rz 15; MüKo/Looschelders Rz 21). Tw wird angenommen, dass sich dies auf das Sachrecht der MS bezieht. Nach aA ist hingegen auch das Kollisionsrecht des MS einbezogen (Bonomi, in Dutta/Weber 123, 132 f). Vertreten wird auch, auf den Staat abzustellen, in dem die Ehe begründet worden ist (Dutta FamRZ 19, 1390, 1397; Erbarth NZFam 18, 249, 250; Uitz ZfRV 19, 213, 216; BRHP/Wiedemann Rz 16). Dies kann auch ein Drittstaat sein. Aus deutscher Sicht werden Ehen von Personen unterschiedlichen, aber auch von solchen gleichen Geschlechts erfasst (Mankowski IPRax 17, 541, 547 f; MüKo/Looschelders Rz 27, vgl BTDrs 19/4852 S 27. Erkennt das nach der EuGüVO maßgebliche Recht keine gleichgeschlechtliche Ehe an bzw enthält keine dafür maßgeblichen Bestimmungen, so wird dafür Ersatz gesucht (für Substituierbarkeit nach ausl Recht Ziereis NZFam 19, 237, 238; für die Anwendung der EuPartVO Löhnig NZFam 17, 1085, 1087). Eine in eine gleichgeschlechtliche Ehe übergeleitete Lebenspartnerschaft wird gleichfalls erfasst (Coester, in Dutta/Weber 111, 113). Ebenso die polygame Ehe (Hausmann B Rz 153). Zur Wirksamkeit der Eheschließung s Rn 5. Für die registrierte Lebenspartnerschaft gilt die EuPartVO, s IPR-Anh 6. Die faktische nichteheliche Lebensgemeinschaft wird nicht erfasst (Uitz ZfRV 19, 213, 221; Grüneberg/Thorn Rz 2).

 

Rn 2

Die VO gilt nicht für Steuer- u Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten öffentlich-rechtlicher Art (I 2). Daher bestimmt das innerstaatliche Recht, wie bspw Steuern oder sonstige Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Art berechnet u entrichtet werden.

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