Rn 9

Aufgrund der VO wird die in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung (s Art 2 I Nr 1 EuUntVO) im Verhältnis zwischen den an das HaagUntProt gebundenen EU-Mitgliedstaaten (dazu näher Gruber IPRax 10, 135 ff; Rauscher/Andrae EG-UntVO Art 16 Rz 12) automatisch anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann (Art 16 I, Art 17 ff; näher Andrae GPR 10, 203 ff; Heger/Selg FamRZ 11, 1101, 1105 ff). Öffentl Einrichtungen sind insoweit Berechtigten gleichgestellt (Kuntze FPR 11, 166, 170 f; Jäger-Maillet JAmt 18, 366, 370 f). Zugleich kann zwischen den Mitgliedstaaten eine für vollstreckbar erklärte Entscheidung ohne eine zusätzliche Vollstreckbarerklärung in dem anderen Mitgliedstaat durchgesetzt werden (§§ 30 ff AUG). Die Art 16 ff erfassen aber auch Unterhaltsansprüche verneinende Entscheidungen (Gruber IPRax 10, 136). Für Entscheidungen, die in einem nicht durch das HaagUntProt gebundenen Mitgliedstaat ergangen sind (früher insb Großbritannien), ist in Anlehnung an die Brüssel I-VO ein vereinfachtes Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren vorgesehen (Art 16 II, Art 23 ff sowie §§ 36 ff AUG), Heger/Selg FamRZ 11, 1101, 1108 ff.

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