Rn 44

Die Norm gibt keinen eindeutigen Anwendungsbefehl, sondern sagt, es ›kann‹ der Eingriffsnorm Wirkung verliehen werden. Daher ist wohl von einem – problematischen (Th. Pfeiffer EuZW 08, 622, 628; Lüttringhaus IPrax 14, 146, 149 f) – Ermessen des Gerichts auszugehen, das aber nach Maßgabe des Satzes 2 gebunden ist (ebenso W.-H. Roth ebda 877; nur für eine Befugnis – ›faculty‹ – Garcimartín Alférez EuLF 08, I-61, I-77 Nr 76). Überprüfung im Rechtszug sollte das nicht hindern (fragend Szabados Economic Sanctions in EU PIL, 19, 93). ›Art und Zweck‹ der Eingriffsnorm gestatten wohl Heranziehung des Kriteriums der Interessenidentität (oben Rn 38; ähnl W.-H. Roth ebda 877; Th. Pfeiffer ebda 628); hinsichtlich der ›Folgen‹ wollen manche primär auf die faktische Durchsetzungsmacht abstellen (Th. Pfeiffer ebda; Kindler 69). Ob die Bewertung in nationaler oder europäischer Perspektive erfolgt, ist undeutlich und wird wohl davon abhängen, ob der Bereich von europäischen oder nationalen Regelungen geprägt ist (ähnl wohl Freitag IPRax 09, 114). ›Wirkung verleihen‹ deutet auf die Rechtsfolgenseite und nicht bloße Berücksichtigung als Tatsache hin (Th. Pfeiffer ebda; für Sonderanknüpfung auch Leible/Lehmann RIW 08, 542; Hauser 111; anders Freitag IPRax 09, 114). Europäisches Einvernehmen wird dazu nicht leicht herzustellen sein (mE unklar Cass Moller Maersk./. Viol JCP 10 Nr 530 S 996 ff m Anm Bureau/d'Avout zu Einfuhrverbot). Dass hier Vorlagefragen nach Art 267 AEUV entstehen (so Freitag IPRax 09, 111 f) scheint zwar nicht selbstverständlich, denn es geht statt um die echte Auslegung der europäischen Norm eher um die Beurteilung von deren Gewicht, entspricht aber der Ingmar-Rspr des EuGH.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge