Rn 8

Die kollisionsrechtlichen Fragen bei Veränderungen auf der Schuldnerseite sind in der VO nicht eigens geregelt, daher ist auf allg Grundsätze zurückzugreifen. Die Voraussetzungen einer befreienden Schuldübernahme richten sich nach dem für die übernommene Schuld maßgeblichen Recht (RG JW 32, 3810, 3811; MüKo/Martiny Art 15 Rz 24). Die kausale Vereinbarung zwischen Übernehmer u Gläubiger bzw Schuldner unterliegt dem nach Art 3 ff zu ermittelnden Vertragsstatut.

 

Rn 9

Da bei kumulativer Schuldübernahme die Interessen des Gläubigers nicht tangiert werden, richtet sich die Verpflichtung des Beitretenden nach dem gewählten Recht, ersatzweise gem Art 4 II (ex Art 28 II EGBGB) nach dem Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts bzw der Niederlassung (BGH RIW 11, 165; Kobl RIW 92, 491; Rostock TranspR 97, 113, 115). Als praktisch wichtigsten Fall des gesetzlich begründeten Schuldbeitritts greift Art 18 ROM II bzw Art 40 IV EGBGB den Direktanspruch des Geschädigten gg den Haftpflichtversicherer auf.

 

Rn 10

Das Schuldanerkenntnis untersteht vorbehaltlich einer abw Rechtswahl dem Statut, das die betroffene Forderung beherrscht (Hamm RIW 99, 785, 786; München RIW 97, 507, 508; Oldbg BeckRS 18, 24378). Im Falle eines abstrakten Schuldanerkenntnisses bei Grundschuldbestellung ist gem Art 4 III das Recht am Lageort des Grundstücks maßgeblich (NK-BGB/Doehner Art 14 Rz 29; Grüneberg/Thorn Art 14 Rz 7). Bei einer rechtsgeschäftlichen Vertragsübernahme kann eine wirksame Rechtswahl nur einvernehmlich durch alle Beteiligten herbeigeführt werden. Kommt eine solche Abrede nicht zustande, unterliegt die Vertragsübernahme dem auf den übernommenen Vertrag anwendbaren Recht (MüKo/Martiny Art 15 Rz 28). Die letztgenannte Anknüpfung gilt auch bei einer gesetzlichen Vertragsübernahme (LAG Köln RIW 92, 993; MüKo/Martiny Art 15 Rz 29). Hinsichtlich der Haftung bei Vermögensübernahme können der Gläubiger des bisherigen Vermögensinhabers u der Übernehmer das anwendbare Recht wählen (Kobl IPRax 89, 175). Ansonsten ist auf den Lageort des Vermögens abzustellen, soweit dieses auf mehrere Länder verteilt ist, findet ggf eine Haftungsbeschränkung auf die im Gebiet des anordnenden Staates vorhandenen Objekte statt (MüKo/Martiny Art 15 Rz 32 ff). Die Haftung aus Unternehmensfortführung bestimmt sich nach dem Recht am Sitz des Unternehmens (BGH ZIP 14, 29; Schnelle RIW 97, 281, 284 f; BRHP/Spickhoff Art 14 Rz 17; MüKo/Martiny Art 15 Rz 36).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge