Rn 5

Missachtet der Anbieter die Pflichten nach III, so ordnet IV als Sanktion die Unwirksamkeit des Vertrags an. Kritikwürdig ist daran, dass eine im vorvertraglichen Bereich liegende Pflichtverletzung nicht lediglich Schadensersatzansprüche auslöst (die ggf auch auf Vertragsauflösung gehen, allg dazu § 311 Rn 66), sondern den Vertrag stets und ohne Ausnahme vernichtet. Dies kann in manchen Fällen auch zu Lasten des Kunden gehen, der an der zahlungspflichtigen Leistung durchaus ein Interesse haben mag (daher für Zustandekommen eines unentgeltlichen Vertrags Fervers NJW 16, 2289, 2292). Auch geht die Rechtsfolge über den von Art 8 II UAbs 2 S 3 VRRL bezweckten Schutz hinaus: Dort wird nur verlangt, dass der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht gebunden ist. Sollen wegen der in Art 4 VRRL postulierten Vollharmonisierung drohende Richtlinienverstöße vermieden werden, kann ggf über § 242 geholfen werden (so Grüneberg/Grüneberg Rz 8; eingehend zu möglichen Lösungswegen Weiss JuS 13, 590 mwN).

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