Rn 1

§ 256 begründet keinen Aufwendungsersatzanspruch, sondern ergänzt den aufgrund anderer Vorschriften gegebenen Ersatzanspruch um einen Anspruch auf Verzinsung (BGH NJW 89, 2818 [BGH 26.04.1989 - IVb ZR 42/88]; Soergel/Forster § 256 Rz 1; MüKoBGB/Krüger § 256 Rz 1). § 256 ist damit Anspruchsgrundlage für den Anspruch auf Verzinsung, der einen Neben- und Ergänzungsanspruch zum eigentlichen Aufwendungsersatzanspruch darstellt (Soergel/Forster § 256 Rz 1).

 

Rn 2

§ 256 bezweckt, dem zum Aufwendungsersatz Berechtigten einen Ausgleich dafür zu geben, dass er den aufgewendeten Geldbetrag oder den ihm zustehenden Wertersatz für aufgewendete Gegenstände nicht selbst zur Verfügung hat (Staud/Bittner/Kolbe § 256 Rz 1; Soergel/Forster § 256 Rz 2; MüKoBGB/Krüger § 256 Rz 1). Der Anspruch nach § 256 ist dementspr von den Voraussetzungen des Verzugs unabhängig und entfällt nach 2, solange und soweit der Ersatzberechtigte die Nutzungen des Gegenstandes, auf den er die Aufwendungen gemacht hat, unentgeltlich behalten darf.

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