Rn 12

Die für II maßgebliche Unverhältnismäßigkeit der Herstellungskosten muss vom Schädiger geltend gemacht werden; er hat eine Ersetzungsbefugnis (hM, Staudinger/Schiemann Rz 24). Solange der Schädiger diese nicht ausgeübt hat, schuldet er also die Herstellung oder den Ersatz der Herstellungskosten. Nach der Ausübung schuldet er nur den Sachwert und nicht etwa den Geldbetrag, bis zu dessen Höhe die Herstellungskosten ersatzfähig gewesen wären. Das gilt selbst dann, wenn der Geschädigte die hohen Herstellungskosten wirklich aufgewendet hat (BGH NJW 72, 1800 [BGH 20.06.1972 - VI ZR 61/71]).

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