Rn 18

Das Gericht entscheidet durch Beschl (§ 38 FamFG; Rn 25 ff). Eine mündliche Erörterung im Termin kann stattfinden (§ 32 I 1 FamFG) und ist – auch im Beschwerdeverfahren (Schlesw FamRZ 10, 1178, 1179; Ddorf FamRZ 11, 1980, 1981) – insb entbehrlich, wenn nur um Rechtsfragen gestritten wird. Nur ausnahmsweise wird sie nach § 34 I Nr 1 FamFG geboten sein. Ein VU ist ausgeschlossen. Das Gericht ist nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden (§ 29 I 2 FamFG). Erhebt es beantragte Beweise nicht, kann dieses nicht gesondert, sondern muss die Endentscheidung iSd § 38 FamFG angefochten werden. Die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages ist als Rechtsfehler noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu überprüfen.

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