Gesetzestext

 

Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete Wertpapiere, die hinterlegten Wertpapiere gegen andere geeignete Wertpapiere oder gegen Geld umzutauschen.

 

Rn 1

§ 232 räumt zwar dem Verpflichteten der Sicherungsleistung die Auswahl über deren Art ein, nach erfolgter Sicherheitsstellung erlischt dieses jedoch. Grds ist damit ein Sicherungstausch nur mit Zustimmung des Berechtigten möglich (s BGH NJW 04, 1730, 1731 [BGH 03.02.2004 - XI ZR 398/02]: Verweigerung kann gegen § 242 verstoßen). Wegen der besonderen Fungibilität von Geld und Wertpapieren eröffnet § 235 dagegen dem Sicherungsgeber einen Austausch auch ohne Zustimmung. Die Höhe der neuen Sicherheit bemisst sich nach dem aktuellen Wert der zunächst hinterlegten.

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