Rn 2

Sachlich zuständig ist streitwertabhängig das Amts- oder LG (§§ 71, 23 Nr 1 GVG). Maßgeblich ist der Wert der Beteiligung des Beklagten am Nachlass (BGH NJW 70, 197; Kobl ZEV 97, 252; abl MüKo/Helms Rz 6: Klägerinteresse). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem allg Gerichtsstand des Beklagten oder dem der Erbschaft (§ 27 ZPO; Staud/Olshausen Rz 5). Das nach II erforderliche Urt kann nicht durch einen Prozessvergleich oder ein außergerichtliches öffentlich beurkundetes Anerkenntnis (§ 794 I Nr 5 ZPO) ersetzt werden (MüKo/Helms Rz 8; aA NK/Kroiß Rz 9 f). Aus der Verhandlungsmaxime folgt, dass der Beklagte gem § 307 ZPO anerkennen (Jena ZEV 08, 479, 480; LG Köln NJW 77, 1783 [LG Köln 11.10.1976 - 13 T 42/76]; aA LG Aachen MDR 88, 240 [LG Aachen 08.10.1987 - 8 O 304/87]; Unberath ZEV 08, 465) oder ein Versäumnisurteil (zur Bindungswirkung Köln 27.4.22 – 2 Wx 72/22) jedenfalls dann ergehen kann, wenn die Benachteiligung Dritter ausgeschlossen ist (KG FamRZ 89, 675; Soergel/Damrau Rz 1; Muscheler ZEV 09, 101, 105). Nach aA sei der Untersuchungsgrundsatz maßgeblich und der Streitgegenstand der Verfügungsbefugnis der Parteien entzogen (MüKo/Helms Rz 8; Blomeyer MDR 77, 674, 675). Während der Prozessdauer können nachlassgerichtliche Sicherungsmaßnahmen angeordnet, insb ein Nachlasspfleger bestellt werden (BayObLG ZEV 02, 410). Nach Klageerhebung kann ein Erbscheinverfahren ausgesetzt werden (§ 2353 Rn 24).

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