Rn 5

Bei Rücktritt des Erblassers wegen nicht ordnungsgemäßer Pflichterfüllung kann nach Treu und Glauben eine vorherige Abmahnung erforderlich sein (Hamm DNotZ 99, 142 f), zB wenn der Vertragserbe den Erblasser nicht pflichtgemäß pflegt (BGH MDR 67, 993; Ddorf FamRZ 95, 58). Duldet der Erblasser (stillschweigend) das pflichtwidrige Verhalten und tritt nicht zurück, wird der Rücktritt unzulässig (Oldbg NdsRpfl 55, 191). Bei eindeutigen Pflichtwidrigkeiten ist keine Abmahnung nötig (BGH NJW 81, 2299 [BGH 22.01.1981 - IVa ZR 97/80]).

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