Rn 9

Der Erbvertrag begründet keine Anwartschaft (Vor § 2274 Rn 1). Bei Anfechtung durch den Erblasser bleibt daher Ersatz des Vertrauensschadens ausgeschlossen, als dass er sich auf den Inhalt des Erbvertrags bezieht. Relevant sind va Beurkundungskosten. Insoweit haftet der Erblasser nach § 122, da der Haftungsausschluss des § 2078 III nur für Dritte gilt, die nicht für die Anfechtung aufgrund Irrtums des Erblassers haften sollen (Erman/Kappler Rz 8; Soergel/Wolf Rz 6; Mankowski ZEV 98, 46, 49). Nach aA (München NJW 97, 2331; NK/Kornexl Rz 64; R/B/M/Mayer Rz 50; MüKo/Musielak Rz 21; Grünewald/Weidlich Rz 10) haftet der Anfechtende ggf wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen.

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