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Notarielle Testamente sollen bis zur Eröffnung ununterbrochen in der besonderen amtlichen Verwahrung verbleiben, damit sie vor Fälschungen geschützt sind. Gleichzeitig soll der Erblasser verhindern können, dass ein verwahrtes, inhaltlich überholtes Testament gegen seinen Willen verkündet wird. Die Vorschrift trägt beiden Zielen Rechnung, indem sie an die Rückgabe des Testaments die Widerrufsfiktion knüpft. Betroffen sind auch öffentliche Testamente, die vor dem 1.1.70 bei einem Richter errichtet wurden (§ 68 III BeurkG).

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