Rn 3
Für den wirtschaftlichen Vorverein, der ein Handelsgewerbe betreibt, gilt das Recht der OHG mit den entspr haftungsrechtlichen Konsequenzen (§ 128 HGB, künftig aufgrund MoPeG § 54 I 2 nF mit § 126 HGB nF). Beim nicht kaufmännisch tätigen wirtschaftlichen Vorverein gilt hinsichtlich der Haftung das Recht der GbR (s § 54 Rn 22 f).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen