Rn 3

Für den wirtschaftlichen Vorverein, der ein Handelsgewerbe betreibt, gilt das Recht der OHG mit den entspr haftungsrechtlichen Konsequenzen (§ 128 HGB, künftig aufgrund MoPeG § 54 I 2 nF mit § 126 HGB nF). Beim nicht kaufmännisch tätigen wirtschaftlichen Vorverein gilt hinsichtlich der Haftung das Recht der GbR (s § 54 Rn 22 f).

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