Rn 5

Der Vorerbe hat ein Zurückbehaltungsrecht wegen Ersatzansprüchen gegen den Nacherben. Dies gilt insb für Verwendungen nach § 2125 (s §§ 2124–2126 Rn 16), bei landwirtschaftlichen Grundstücken und Betrieben für die Feldbestellungskosten (§ 2130 I 2 iVm § 596a II).

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