Rn 18

Die Haftung der Miterben für die bisherigen Gesellschaftsschulden richtet sich bei der Vererbung des Anteils eines persönlich haftenden OHG-Gesellschafters nach den §§ 128, 130 HGB. Eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass können die Erben über § 139 IV HGB herbeiführen. Dagegen haften alle Erben für Ansprüche der Gesellschaft gegen den Erblasser auf Rückzahlung von Entnahmen, auch wenn der Gesellschaftsanteil nur auf einen von ihnen übergegangen ist (Staud/Marotzke § 2058 Rz 39).

 

Rn 19

Nach § 15 I HöfeO haftet auch der Hoferbe als Gesamtschuldner, selbst wenn er am übrigen Nachlass als Miterbe nicht beteiligt ist. Soweit der weitere ausreicht, sind die Nachlassverbindlichkeiten hieraus zu berichtigen, § 15 II HöfeO.

 

Rn 20

§ 16 II GrdstVG enthält bei der gerichtlichen Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen Miterben eine Sonderregelung für die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, sofern sie zur Zeit des Erwerbs der zugewiesenen Gegenstände noch bestehen.

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