Rn 29
Das Nachlassgericht hat nicht von sich aus zu ermitteln, ob zur Anfechtung berechtigende Tatsachen vorliegen, die der Anfechtende selbst nicht behauptet. Werden andere als die in der ursprünglichen Anfechtungserklärung genannten Gründe geltend gemacht, liegt eine neue Anfechtungserklärung vor, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist (BGH ZEV 16, 31 [BGH 02.12.2015 - IV ZB 27/15]).
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