Rn 27
Neben der Anfechtung nach §§ 1954 ff ist ein Widerruf nicht möglich. IÜ ist auch für die Anwendung der Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage auf die Annahme- oder Ausschlagungserklärung kein Raum. Bei einem Irrtum über den Berufungsgrund ist § 1949 zu beachten.
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