Rn 1

Der Anwendungsbereich der Norm ist wegen § 1307 gering und beschränkt sich auf eine Verwandtschaft der zweiten Ordnung. Ab der dritten Ordnung verhindert § 1931 ein Verwandtenerbrecht von Abkömmlingen der Voreltern (Soergel/Fischinger § 1934 Rz 1).

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