Rn 1

Die Vorschrift enthält mehrere für das Erbrecht bedeutsame Begriffsbestimmungen. Beim Erbfall erfolgt der Vermögensübergang vom Erblasser auf den Erben ohne zeitlichen Zwischenerwerb ›als Ganzes‹ unabhängig von der Kenntnis des Erbfalls. Der oder die Erben sind damit Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und treten in dessen Rechtsposition ein. Dadurch soll der Nachlass im Interesse der Erben, Nachlassgläubiger und der Allgemeinheit zunächst als Einheit erhalten bleiben (MüKo/Leipold § 1922 Rz 1).

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