Rn 20

Bezüglich des Erbrechts im Gebiet der ehemaligen DDR eines zwischen dem 1.7.76 und dem 3.10.90 Verstorbenen tritt Nachlassspaltung ein (vgl Art 235 § 1 EGBB). Dies gilt insbes dort, wo Grundbesitz in der ehemaligen DDR in den Nachlass gefallen ist.

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