Rn 16

Wählt der Vertragspartner Schadensersatz, ist er so zu stellen, wie er stünde, wenn das Rechtsgeschäft für den Vertretenen wirksam geworden und gehörig erfüllt worden wäre (Bork Rz 1628). Der Vertreter schuldet jedoch nicht Naturalrestitution iSd §§ 249 ff, da dies der Erfüllung gleichkäme. Er hat vielmehr das Interesse des Vertragspartners in Geld zu ersetzen. Bei einem gegenseitigen Vertrag besteht der Schaden nach der gemischten Differenztheorie idR in der Differenz zwischen dem Wert der Leistung, die der Vertragspartner hätte fordern können, und dem Wert der von ihm ersparten Gegenleistung (Neuner AT § 51 Rz 27). Der Schaden ist nach allg Grundsätzen abstrakt oder konkret zu berechnen (MüKo/Schubert Rz 44). Der Vertreter hat dem Vertragspartner auch die Kosten für einen Vorprozess gegen den Vertretenen zu ersetzen (Ddorf NJW 92, 1176, 1177 [OLG Düsseldorf 29.11.1991 - 22 U 149/91]).

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