Rn 12

Erklärt der Vertretene sich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung nicht, so gilt die Genehmigung als verweigert (2). Eine spätere Genehmigung ist ausgeschlossen. Die Frist des 2 kann durch (konkludente) Vereinbarung verlängert, verkürzt oder außer Kraft gesetzt werden. Eine längere Frist kann auch einseitig durch den Vertragspartner gesetzt werden (Zweibr Rpfleger 02, 261; Staud/Schilken Rz 13). Bei der fingierten Verweigerung handelt es sich nicht um eine stillschweigende Willenserklärung, sondern um einen Fall gesetzlich normierten Schweigens. Eine Anfechtung wegen Irrtums über die Bedeutung des Schweigens ist nicht zulässig (Neuner AT § 51 Rz 12). Ferner findet II 2 keine Anwendung, wenn das Schweigen wie in den Fällen der §§ 75h, 91a HGB und beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben kraft Gesetzes als Genehmigung gilt (MüKo/Schubert Rz 36).

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