Rn 8

Der Rechtsgedanke des § 172 wird auf Blanketturkunden entspr angewandt. Wer ein Blankett mit seiner Unterschrift freiwillig aus der Hand gibt und die Ausfüllung des Urkundentextes einem Dritten überlässt, muss den abredewidrig ausgefüllten Inhalt einem gutgläubigen Dritten ggü als seine Willenserklärung gegen sich gelten lassen. Der Vertrauensschutz ist durch Anfechtung nicht zu beseitigen (BGH NJW 96, 1467, 1469 [BGH 29.02.1996 - IX ZR 153/95]; Bork Rz 1641 ff). Diese Grundsätze sind bei Sammelüberweisungen (BGH NJW-RR 92, 1264, 1265 f) und der missbräuchlichen Verwendung eines Internetanschlusses entspr heranzuziehen (Köln NJW-RR 94, 177, 178).

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