Rn 41

Die Rechtsfolgen sind die gleichen wie bei der regulären Stellvertretung. Bei der dinglichen Übereignung (§ 929) erwirbt der Vertretene direkt, dh ohne Durchgangserwerb des Vertreters für eine juristische Sekunde Eigentum. Der Vertreter wirkt für den Vertretenen gem I an der dinglichen Einigung mit und fungiert bei der Übergabe entweder als Besitzdiener des Erwerbers (§ 855) oder vermittelt dem Erwerber aufgrund eines antizipierten Besitzkonstituts, das auch als Insichgeschäft (§ 181) abgeschlossen werden kann, den Besitz (§§ 930, 868). Ob sich die Gleichgültigkeit des Geschäftspartners auch auf das schuldrechtliche Geschäft erstreckt, ist gesondert zu prüfen (s Rn 38; aA für eine einheitliche Behandlung Schmidt JuS 87, 424, 429). Weigert der Vertreter sich, den Vertretenen namhaft zu machen, und scheitert die Durchführung des Geschäfts daran, haftet er analog § 179 (BGHZ 129, 136, 149 f).

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