Rn 1

§ 161 schützt den Erwerber eines dinglichen Rechts (Anwärter), wenn sein endgültiger Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden (I) oder auflösenden (II) Bedingung abhängt. Um dessen Rechtserwerb zu sichern, ordnet § 161 die bedingte Unwirksamkeit von bedingungswidrigen Verfügungen an, die der Übertragende über den Gegenstand während der Schwebezeit trifft. Tritt die Bedingung ein, so werden diese Verfügungen ab diesem Zeitpunkt (Staud/Bork Rz 12; Jauernig/Mansel Rz 3; aA Soergel/Wolf Rz 1, Unwirksamkeit ex tunc) insoweit unwirksam, als sie das Recht des Anwärters beeinträchtigen würden. Diese Unwirksamkeit ist absolut, sie wirkt daher ggü jedermann und kann von jedermann geltend gemacht werden (MüKo/Westermann Rz 8). Die Unwirksamkeit der Verfügung reicht allerdings nur so weit, wie die Verfügung das Recht des Erwerbers beeinträchtigen würde (vgl BayObLG NJW-RR 86, 94). Die Aufhebung einer Belastung des übertragenen Rechts etwa ist dem Erwerber günstig, so dass sie bestehen bleibt.

 

Rn 2

Bedingungsfeindliche Zwischenverfügungen über das Recht (Aufrechnung, Anfechtung s § 158 Rn 15) sind unabhängig vom späteren Bedingungseintritt unwirksam, da ein Schwebezustand hier nicht zuzulassen ist (Staud/Bork Rz 8). Die Zustimmung des Anwärters führt in entspr Anwendung des § 185 zur Wirksamkeit der Verfügung (BGH NJW 85, 378 [BGH 10.10.1984 - VIII ZR 244/83]; Jauernig/Mansel Rz 4).

 

Rn 3

Die Prozessführungsbefugnis des Berechtigten wird durch eine bedingte Verfügung nicht berührt. Der durch § 161 vermittelte Schutz ist allerdings bei der Anwendung des § 325 ZPO zu berücksichtigen (s § 158 Rn 26).

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