Rn 15

Die zeitliche Begrenzung und die zeitliche Herabsetzung nach Abs 1 und 2 können miteinander kombiniert werden. Der Unterhalt kann also für eine Übergangszeit auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt und nach einer weiteren Übergangszeit völlig versagt werden. Dazu dürfte es allerdings in der Praxis kaum kommen. Sind ehebedingte Nachteile vorhanden, die mit einem Teil des Unterhalts ausgeglichen werden müssen, kommt nur eine Herabsetzung nach Abs 1 in Betracht. Dabei ist zu beachten, dass das Existenzminimum nicht unterschritten werden darf. Erzielt der Unterhaltsberechtigte Einkünfte, die nicht von ehebedingten Nachteilen betroffen sind, kommt nur eine Befristung in Betracht, da der angemessene Lebensbedarf schon durch eigene Einkünfte sichergestellt wird. Stufenweise Herabsetzungen oder Befristungen bewegen sich iRd jeweiligen Begrenzungsalternative nach Abs 1 oder 2, haben aber nichts mit einer Kombination zu tun. Liegen die von Unterhaltsberechtigten erzielten Einkünfte unter dem Existenzminimum, bestehen aber keine ehebedingten Nachteile, kommt nur eine Befristung nach Abs 2 in Betracht. Hier dürft allerdings die Sicherstellung des Existenzminimums nicht erforderlich sein, so dass diese im Falle der Befristung genommen werden darf. Ferner kommt eine Kombination in Betracht, wenn nach einer gewissen Zeit auch der Unterhalt begrenzt werden darf, der zum Ausgleich ehebedingter Nachteile erforderlich ist (BGH FamZ`RZ 15, 1345). Dies dürften grundsätzlich die einzigen Kombinationsmöglichkeiten sein

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