Gesetzestext

 

Für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a.

 

Rn 1

Die Norm entspricht § 1610a. § 1578a gilt für den nachpartnerschaftlichen Unterhalt nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft entspr (§ 16 I 2 LPartG). Wegen der Einzelheiten vgl die Kommentierung zu § 1610a.

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