Rn 10

Wenn der Unterhaltsberechtigte eine angemessene Erwerbstätigkeit gem §§ 1573 I, 1574 II finden könnte, besteht der Anspruch nach § 1575 gleichwohl. Das G räumt den Anspruch gerade ein, um zum Ausgleich ehebedingter Ausbildungsnachteile die Ausbildung durchführen zu können (Ddorf FamRZ 14, 1466). Ein Anspruch nach § 1575 geht einem Anspruch nach § 1573 vor. Hieraus folgt jedoch nicht, dass der geschiedene Ehegatte den anderen auch dann auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch nehmen kann, wenn er bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, die ihm die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit ermöglicht. In seinem solchen Fall überstiege die Verpflichtung zur Finanzierung einer Zweitausbildung den Bereich ehelicher Solidarität. Findet der Bedürftige nach Abschluss einer niveausteigernden Ausbildung nach § 1575 keine seinem neuen Ausbildungsniveau entspr Arbeitsstelle, kann nach § 1573 I u III ein Anspruch auf Erwerbslosigkeitsunterhalt als Anschlussunterhalt entstehen. Für den Anschlussunterhalt bleibt bei Bestimmung der angemessenen Erwerbstätigkeit iSv § 1574 II der erreichte höhere Ausbildungsstand aufgrund der Ausbildung iRd § 1575 außer Betracht (§ 1575 III). Grds kommt während der Trennung ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nur insoweit in Betracht, als er sich nach den Kriterien des § 1573 I iVm § 1574 III begründen lässt. Nur in besonders gelagerten Fällen kann während der Trennung der Eheleute auch ein Anspruch nach den Maßstäben des § 1575 in Frage kommen, etwa wenn ein Ehegatte während der Trennungszeit im Vorgriff auf die Voraussetzungen des § 1575 eine Ausbildung aufnimmt, nach dem das endgültige Scheitern der Ehe feststeht. Eine nach Trennung und noch während bestehender Ehe aufgenommene und nach Scheidung fortgesetzte Ausbildung wird von dem Wortlaut des § 1575 zwar nicht erfasst, fällt jedoch in dessen Anwendungsbereich, weil die Ausbildung während des Getrenntlebens in derartigen Fällen nur in Vorwegnahme des nachehelichen Ausbildungsbeginns aufgenommen wird (BGH FamRZ 01, 350).

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