Rn 13
Der Schuldner hat einen Auskunfts- und Informationsanspruch über den Krankheits- und Behandlungsverlauf (Schlesw FamRZ 82, 1018). Verweigert der Berechtigte die Begutachtung durch einen Sachverständigen, bleibt er beweisfällig (BGH FamRZ 92, 1045).
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