Rn 14

§ 1570 I betrifft grds nur den nachehelichen Unterhalt. Schon für § 1570 aF war jedoch anerkannt (vgl insb BGH FamRZ 90, 283), dass mit zunehmender Verfestigung der Trennung und nach Rechtshängigkeit eines Ehescheidungsverfahrens sich die Erwerbsobliegenheit beim Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt anglichen (BGH FuR 08, 283; 01, 350; FamRZ 90, 283). Dem wurde auch in den Leitlinien (Ziff 17.2) zT Rechnung getragen. Diese Grundsätze sind erst Recht mit Inkrafttreten des UÄndG zum 1.1.08 heranzuziehen. Nach Ablauf des Trennungsjahres und soweit die Scheidung hinreichend gewiss ist, strahlen die Grundsätze des § 1570 auch auf den Trennungsunterhalt aus.

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