Rn 5

Dies ist derjenige, dessen Erklärung mit einem Willensmangel behaftet ist. Sonderregeln enthalten die §§ 2080, 2285. Beim Tod des Erklärenden geht das Anfechtungsrecht auf die Erben über (BGH NJW 04, 769). Der Vertreter ist nur dann anfechtungsberechtigt, wenn seine Vollmacht das Anfechtungsrecht einschließt (BRHP/Wendtland § 143 Rz 8). Einem Vertreter ohne Vertretungsmacht steht das Anfechtungsrecht zur Abwehr seiner Einstandspflicht selbstständig zu (BGH NJW 02, 1868 [BGH 04.04.2002 - III ZR 237/01]). Bei mehreren Anfechtungsberechtigten kann jeder unabhängig von den anderen die Anfechtung erklären (RGZ 56, 424; 65, 405), anders bei einer Erbengemeinschaft (BGH NJW 04, 769 [BGH 14.01.2004 - XII ZR 69/01]).

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