Rn 12

Das eheliche Güterrecht verpflichtet die Ehegatten nur iRd § 1379, nach Beendigung des Güterstandes einander Auskunft über den Bestand des eigenen Vermögens zu erteilen. Unabhängig vom Güterstand folgt aber eine Verpflichtung zur wechselseitigen Information aber aus § 1353, sog Unterrichtungsanspruch (BGH FamRZ 11, 21; Karlsr FamRZ 03, 86, Hamm FamRZ 00, 228; vgl iÜ § 1379 Rn 17).

 

Rn 13

Verweigert ein Ehegatte die nach dem Unterrichtungsanspruch geforderten Informationen ohne ausreichenden Grund beharrlich, eröffnet dies nach Nr 4 die Möglichkeit des Antrages auf vorzeitigen Zugewinnausgleich (Bambg FamRZ 09, 1906; Frankf FamRZ 10, 563). Eine beharrliche Weigerung setzt grundsätzlich eine geeignete und regelmäßig wiederholte Aufforderung (Bergschneider FamRZ 09, 1713, 1717: dreimal) zur Unterrichtung voraus (BGH FamRZ 15, 32). Nur wenn der verpflichtete Ehegatte auf eine Aufforderung nicht reagiert, kann angenommen werden, dass er sich beharrlich weigert (BGH FamRZ 15, 32). Die Verweigerung des Auskunftsanspruchs nach § 1379 II ist nicht ausreichend, weil dieser Anspruch dem Anwendungsbereich der Norm nicht unterliegt (BGH FamRZ 15, 32).

 

Rn 14

Weitere Voraussetzung ist, dass die Verweigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt. Ein solcher liegt etwa dann vor, wenn ein Anspruch auf Unterrichtung nach dem endgültigen Scheitern der Ehe nicht mehr besteht (Bambg FamRZ 09, 1906; Karlsr FuR 03, 86), wenn zu befürchten ist, dass der informationsberechtigte Ehegatte die ihm mitgeteilten vertraulichen Daten nicht entspr behandeln würde, oder wenn sonst die reale Gefahr des Missbrauchs der mitgeteilten Daten gegeben ist (Staud/Thiele Rz 25).

 

Rn 15

Wird die geforderte Auskunft erteilt, nachdem der Auskunftsantrag bereits rechtshängig geworden ist, ändert das an der Berechtigung des Anspruchs aus § 1385 nichts mehr.

 

Rn 16

Ebenso wie nach Nr 3 ist auch nach Nr 4 nicht erforderlich, dass die Ausgleichsforderung gefährdet ist.

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