Rn 3

›Bestimmte Gegenstände‹ iSv § 1383 sind alle geldwerten Objekte, die Gegenstand einer rechtsgeschäftlichen Verfügung sein können, nicht dagegen Rechte, wie die Beteiligung an einer Personengesellschaft (Grüneberg/Brudermüller Rz 5) oder Anrechte an einer Kapitallebensversicherung (BGH FamRZ 95, 1272). Übertragungsfähig sind auch Sachinbegriffe wie gewerbliche Unternehmen oder landwirtschaftliche Betriebe. Dasselbe gilt für einen Bruchteil am Eigentum an einer Sache, wie etwa dem Miteigentumsanteil an einer beiden Eheleuten gehörenden Immobilie.

 

Rn 4

Der Wert des zu übertragenden Gegenstandes darf den der Zugewinnausgleichsforderung einschl Zinsen nicht übersteigen und muss zum Vermögen des Schuldners gehören.

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