Rn 61

Es liegt vor, wenn dem Betroffenen in erheblichem Maß die Fähigkeit fehlt, sich bei seinem rechtsgeschäftlichen Handeln von vernünftigen Beweggründen leiten zu lassen. Im Unterschied zu der erheblichen Willensschwäche, bei der der Betroffene die Tragweite des Rechtsgeschäfts durchschaut, sich aber wegen einer verminderten psychischen Widerstandsfähigkeit nicht sachgerecht verhalten kann, ist der von mangelndem Urteilsvermögen Betroffene nicht in der Lage, Inhalt und Folgen des Geschäfts richtig zu erkennen und einzuschätzen (BGH NJW 06, 3054 Rz 28). Dazu zählt die Unfähigkeit, die für und gegen ein konkretes Rechtsgeschäft sprechenden Gründe zu erkennen sowie die wechselseitigen Leistungen und die wirtschaftlichen Konsequenzen des Geschäfts zutr zu würdigen (BGH NJW 06, 3054 Tz 28; Erman/Schmidt-Räntsch § 138 Rz 53). Kein Fall von mangelndem Urteilsvermögen liegt demgegenüber vor, wenn die Vertragspartei nach ihren Fähigkeiten zwar in der Lage war, die Vor- und Nachteile des Rechtsgeschäfts sachgerecht zu bewerten, diese Fähigkeiten vor dem Vertragsabschluss aber nicht oder nur unzureichend eingesetzt hat (BGH NJW 06, 3054 Rz 28). Es kann auf Verstandesschwäche, geringem Bildungsgrad oder hohem Alter beruhen (BGH NJW 06, 3054 [BGH 23.06.2006 - V ZR 147/05] Tz 28). Das Urteilsvermögen kann insb bei schwierigen Geschäften fehlen. Abzustellen ist auf das konkrete Rechtsgeschäft (Grüneberg/Ellenberger § 138 Rz 72).

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