Rn 1

Die Norm bestimmt in I den Grundsatz für die Errechnung der Höhe der Ausgleichsforderung, statuiert in II eine Ausnahmeregelung und in III den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung, auf die der spätere Gläubiger bis dahin auch noch kein Anwartschaftsrecht hat (MüKo/Koch Rz 17; einschränkend Staud/Thiele Rz 14).

 

Rn 2

Die Forderung auf Ausgleich des Zugewinns unterliegt weder der Schenkungs- noch der Erbschaftssteuer, § 5 ErbStG (Schlünder FamRZ 15, 372). Sie ist steuerlich neutral, rechnet nicht zum Einkommen und ist insbes kein unentgeltlicher Erwerb (BGH FamRZ 15, 47).

 

Rn 3

Zugewinnausgleichsansprüche unterliegen der Regelverjährung des § 195, wobei es auf die Kenntnis von der Beendigung des Güterstandes nicht ankommt. Die wechselseitigen Ansprüche der Ehegatten auf Zugewinnausgleich sind rechtlich jeweils selbstständig zu beurteilen. Eine Hemmung der Verjährung des Leistungsanspruchs des einen Ehegatten aufgrund der früheren gerichtlichen Geltendmachung des gegenläufigen Leistungsanspruches des anderen Ehegatten kommt nicht in Betracht (Celle FamRZ 21, 1874).

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