Rn 12

Findet I Anwendung, wird der gesetzliche Erbteil pauschal um ¼ erhöht; eine konkrete Berechnung des Zugewinns findet nicht statt. Da die Vorschriften über den Zugewinnausgleich nicht angewandt werden, bleiben auch dem Ehegatten zu Lebzeiten gemachte Zuwendungen (§ 1380) unberücksichtigt.

 

Rn 13

Mit dem Tod des Verstorbenen geht dessen Nachlass, obwohl der Anspruch auf verschiedenen Grundlagen beruht (§§ 1931, 1371 I), in Höhe des gesetzlichen Erbteils einschl des Erhöhungsbetrages nach I auf den Ehegatten über, der auch dinglich berechtigt ist. Eine Teilausschlagung kommt nicht in Betracht (Staud/Thiele Rz 10). Nach § 5 I 1 ErbStG ist das zusätzliche Viertel aber nur in Höhe des Betrages erbschaftssteuerfrei, der dem überlebenden Ehegatten im Fall güterrechtlicher Abwicklung zufiele (zur Berechnung: BFH NJW 94, 150 [BFH 10.03.1993 - II R 87/91]).

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